English below: The repressive police response to interventions in racist police controls
Die Polizei ist nicht die einzige Akteurin von Gewalt. Sie ist auch nicht die einzige Akteurin von Unterdrückung. Ihr primärer Zweck aber ist nicht die Bekämpfung von Gewalt oder Unterdrückung, sondern die Stabilisierung der „öffentlichen Ordnung“, dass heißt die Sicherung von Kapital und privatem Eigentum (Duff 2021: 7). Ein Bericht über eine friedliche Intervention einer rassistischen Polizeikontrolle, bei der am Ende wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamt:innen gegen drei Unschuldige ermittelt wird.
Was ist passiert?
An einem Abend im Oktober 2019 beobachten drei Freundinnen eine Polizeikontrolle im Park gegenüber des Leipziger Hauptbahnhofs. Sie intervenierten, in dem sie mit Abstand die kontrollierte Person ihre Unterstützung anboten und nach dem Grund der Kontrolle fragten. Nach einem Wortwechsel mit den Polizist:innen über die Sinnhaftigkeit und Rechtmäßigkeit des Einsatzes, sollten sich die drei Freundinnen von der Situation entfernen. Was sie auch taten, indem sie zur nächsten Straßenecke gingen und von dort das Geschehen beobachteten. Nach der Kontrollmaßnahme liefen die Polizist:innen auf einmal auf sie zu und verlangten nach ihre Personalien, weil sie ihre Maßnahme gestört hätten. Während die Personalien kontrolliert wurden, gab es ein ruhiges Gespräch über die Rechtmäßigkeit solcher Kontrollen. Damit sollte die Situation eigentlich vorbei sein.
Aber zwei Monate später erreicht alle eine Anzeige gemäß § 114 StGB, also der Vorwurf „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“! In dem darauf folgenden Verfahren stellte sich heraus, dass es keinen „tätlichen Angriff“ auf die Polizeibeamt:innen gegeben hatte und das die Polizistin, welche die Freundinnen anzeigte, gelogen hatte. Zudem gab es zuvor keine Ankündigung über eine Strafverfolgung. Mit der Einstellung des Verfahrens im Rücken gingen die drei Freundinnen umgekehrt gerichtlich gegen die lügende Polizistin vor, in dem sie eine Sachaufsichtsbeschwerde einreichten und versuchten die Verfahrenskosten auf die Beamtin umlegen zu lassen. Anschließend ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen die Beamtin wegen „Verfolgung Unschuldiger“, was später in „Falsche Verdächtigung“ abgemildert wurde. Durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Polizistin stellte sich heraus, dass diese erst nachträglich, also später als angegeben, eine Anzeige gegen die drei Freundinnen erstattete. Besonders brisant ist dabei, dass das direkt nach einer Weiterbildung zu § 114 StGB passierte. Das Verfahren gegen die Polizistin wurde ebenfalls eingestellt, weil keine Böswilligkeit nachgewiesen werden konnte.
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