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Bagatellverordnung Sachsen

Offener Brief an Justizministerin Katja Meier

PDF: Offener Brief BagatellVO Copwatch LE

Sehr geehrte Frau Staatsministerin Meier,

in Sachsen gilt die Rundverfügung des Generalstaatsanwalts Hans Strobl vom 1. März 2019, wo­nach Baga­telldelikte konsequent anzuklagen sind. Wir fordern Sie auf, Frau Meier, von der Null-Toleranz-Linie ih­res Vorgängers Gemkow Abstand zu nehmen und dementsprechend den General­staatsanwalt anzuweisen, die interne Richtlinie zurückzunehmen.

Sie selbst haben die Einführung damals als „weitere[n] Schritt in der Repressionswelle der Staats­regierung“ bezeichnet.1

In diesem offenen Brief wollen wir zunächst unsere wesentlichen Kritikpunkte an der Begrün­dung der Rundverfügung aufzeigen und sodann die politischen und sozialen Folgen die­ser herausarbeiten.

Als Bagatelldelikte gelten Straftaten, die sich durch eine geringe Schuld oder geringes Unrecht aus­zeichnen und generell von geringer Bedeutung sind. Das sind typischerweise Fahren ohne Ticket (Erschlei­chen von Leistungen), Diebstahl geringwertiger Sachen, weniger schwere Beleidigungen, Besitz ge­ringfügiger Mengen Drogen sowie ausländerrechtliche Verstöße.

Generalstaatsanwalt Hans Stobl argumentiert2 zur Rechtfertigung der Maßnahme in einer Weise, die nicht nur die politische Intention und die Unverhältnismäßigkeit offen zu Tage trägt, sondern auch ein Missverständnis der Funktion des Strafrechts und der Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden zeigt.

Er beginnt seine Argumentation, indem er weiten Teilen der Bevölkerung den Eindruck attestiert, es geschehe nach der Begehung von Straftaten nichts und es gebe „rechtsfreie Räume“. Diesen „Ein­druck“ kann er jedoch nicht belegen. Er steht sogar in einem Widerspruch zu Umfragen, die dem Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in wissenschaftlicher Weise nachgehen.3 Es ist ein gän­giges Nar­rativ der Neuen Rechten oder der (Neo-)Konservativen, die eine fehlende Durchset­zungsfähigkeit des Staates suggerieren, um weitreichende Eingriffsbefugnisse für die Strafverfol­gungsbehörden zu er­möglichen. So ist die Maßnahme auch im Kontext des Wahlkampfes zum säch­sischen Landtag im selben Jahr zu sehen.

In einer Veranstaltung zu rechtspolitischen Gesprächen an der Universität Leipzig4 erwähnte Herr Strobl zu­dem ein Beispiel, das in der schriftlichen Fixierung der Begründung nicht aufge­nommen wurde: Polizisten hätten demnach keine Lust in ein Dorf zu fahren, um Strafanzeigen auf­zunehmen, wenn sie wissen, dass es „sowieso“ eingestellt werde. Ferner würden Ladenbesitzer bei Dieb­stahl oft überhaupt nicht erfahren, was mit den Tätern schließlich passiere. Dies zeigt sowohl ein Miss­verständnis von der Aufgabe der Polizei als Ermittlungsbehörde, als auch die Ungeeignetheit der Maßnahme, dem Sinn und Zweck des Strafrechts (Reduktion von Kriminalität durch Abschreckung) überhaupt zu dienen. Auch die Notwendigkeit ist wegen der allgemein sinkenden Kriminalität5 nicht indiziert.

Weiter führt er das Legalitätsprinzip ins Feld, wonach die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen verpflichtet ist, um die Notwendigkeit einer einheitlichen Verfol­gungspraxis zu begründen. Doch auch dies geht fehl, da zum einen die Durchbrechung des Prinzips ausdrücklich vorgesehen ist,6 zum anderen, weil die konsequente Verfolgung von Bagatellen aus rechtsstaatlicher Sicht nicht erforderlich ist. Zu Strafen stellt das „schärfste Schwert des Staates“, die ultima ratio, dar und soll gerade nicht extensiv für jede Art von deviantem Verhalten benutzt werden.

Zudem sollte es bei der Freiheit der Staatsanwaltschaft bleiben, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob eine Anklage erhoben wird oder nicht. Die Stärkung der Autonomie der Staatsanwaltschaften wurde schließlich auch im Koalitionsvertrag für Sachsen vereinbart.

Außerdem wird in Sachsen generell mehr angeklagt bzw. mehr Strafbefehlsanträge gestellt als im bundes­weiten Durchschnitt.7 Der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine bundesweit einheit­lichere Anklagequote zu erreichen, wird durch die Verfügung konterkariert. Schließlich spricht die Überbelastung des Justizsystems dagegen.

Die individuellen und kollektiven sozialen Folgen einer konsequenten Abstrafung von Bagatellen können als verheerend bezeichnet werden. Zum einen muss Kriminalität allgemein und vor allem in Hinblick auf bestimmte Straftatbestände immer als Erscheinung sozialer Probleme betrachtet wer­den. Gerade die eingangs beispielhaft aufgeführten Paragraphen des Strafgesetzbuches verdeutli­chen, dass der Grund zur Verwirklichung von Tatbeständen nicht unbedingt eine böswillige Willens­richtung oder „kriminelle Energie“ ist. Stattdessen ist sie meistens das Resultat sozioökonomischer Verhält­nisse, die nicht selbstverschuldet, sondern strukturell bedingt sind. Menschen fahren nicht ohne Ticket oder klauen im Supermarkt, weil sie Spaß daran haben oder an einem „Kick“ interess­iert sind. Sie haben kein Geld zum Bezahlen und werden es auch zukünftig nicht „besser ma­chen“ können. Zumal die oft zu zahlenden zivilrechtliche Vertragsstrafen (im ÖPNV oder Laden) schon eine enorme finanzielle Belastung darstellen.

Im Bereich des Ausländerrechts verdeutlicht sich dies zudem durch die vermehrte Anklage von kaum zu umgehenden Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz. Dies geschieht neben der deutlichen Schlechterstellung bezüglich des Leistungsanspruches, der weit unter dem Existenzminimum liegt. Anträge auf Beiordnung einer Pflichtverteidiger*in werden abgelehnt, sodass die nicht Sprach- und Rechtskundigen einer Verurteilung kaum entgehen können. Die zusätzliche psychische und finanzie­lle Belastung ist Menschen, die aus existenzbedrohlichen Lebenssituationen nach Sachsen kommen, nicht zuzumuten.

So ergibt sich ein Teufelskreis aus Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, die zu noch mehr Armut und Ausgrenzung der Betroffenen führen, und gerade bei Betrachtung der Rückfallquoten von Inhaftier­ten, noch mehr Kriminalität erzeugen. Beenden Sie diese Bestrafung von Armut und diskriminieren­der Ausgrenzung, die mit dem Anspruch, ein Sozialstaat zu sein, im Widerspruch steht!

Auch politisch wäre die Aufrechterhaltung ein fatales Zeichen. Es ist eine weitere autoritäre Maß­nahme, die symbolisch auf eine Stärkung des Staates und Demonstration von Handlungs-, hier Straffähigkeit, abzielt. Dies geht jedoch zulasten der Prinzipien des liberalen Rechtsstaates und schränkt Bürger*innen- und Freiheitsrechten unverhältnismäßigerweise ein. In diese Kerbe schlagen auch das neue sächsische Polizeige­setz oder die Einrichtung der Waffenverbotszone auf der Leipziger Eisenbahnstraße. Als Ministerin für Justiz und für Demokratie, Europa und Gleich­stellung liegt es nun in Ihrer Verantwortung diesen Entwicklungen Einhalt zu gebieten.

Wir fordern Sie daher auf, den Generalstaatsanwalt unverzüglich anzuweisen, die Rundverfügung zu widerrufen.

Des Weiteren fordern wir, dass Sie sich für Entkriminalisierung von Bagatellen, wie beispielsweise § 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen), im Ausländerrecht oder Betäubungsmittelgesetz auf Bundesebene stark machen.

Darüber hinaus halten wir es für angebracht, eine Rundverfügung anzuregen, wonach alle Fälle von Körperverletzung im Amt ( § 340 StGB) konsequent zu verfolgen sind. Darin sollte auch festgelegt werden, dass nicht nach jeder dieser Anzeigen automa­tisch eine Gegenanzeige gegen die Anzeigesteller*innen wegen angeblichen Wider­stand oder tätlichem Angriff gegen Voll­streckungsbeamte u.a. (§§ 113, 114, 115 StGB) folgt.8

Mit freundlichen Grüßen,

Copwatch Leipzig

 

2 Vgl. Hoven/Strobl/Kinzig, Null Toleranz – Bagatellen bestrafen, KiPoz 4/2019, S. 206 ff, zuletzt aufgerufen am 23.4.20 unter https://kripoz.de/2019/07/22/null-toleranz-bagatellen-bestrafen/.

3 So auch Kinzig in Hoven/Strobl/Kinzig, Null Toleranz – Bagatellen bestrafen, KiPoz 4/2019, S. 209 f.

6 Antragsdelikte, Privatklagedelikte, Möglichkeit der Verfahrenseinstellung gem. § 153 StPO.

7 Kinzig in Hoven/Strobl/Kinzig, Null Toleranz – Bagatellen bestrafen, KiPoz 4/2019, S. 210.

8 Im Gegensatz zur Rundverfügung des Generalstaatsanwalts des Freistaates Sachsen zur einheitlichen Sachbehandlung von Straftaten gegen Amtstäger, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und Rettungskräfte vom 1. Mai 2018.

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