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Die Verordnung für die WVZ

*English below*

News #2 zur Waffenverbotszone im Raum Eisenbahnstraße

Am 19.10.18 ist im Sächsischen Gesetzblatt die „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig Vom 4. Oktober 2018“ bekannt gegeben worden.

*Update 24.03.21: Die Verordnung über die Gefährlichen Gegenstände wurde vom OVG Bautzen für unwirksam erklärt:
https://copwatchleipzig.home.blog/2021/03/24/gefahrliche-gegenstande-sind-in-der-wvz-nicht-mehr-verboten/*

Damit ist jetzt klar, welches Gebiet zur Waffenverbotszone wird und welche Gegenstände als gefährliche Gegenstände gewertet werden und damit vom Verbot auch mit umfasst sind.

Die komplette Veröffentlichung findet ihr hier: http://www.sachsen-gesetze.de/shop/saechsgvbl/2018/14/read_pdf ab Seite 617

Eine kleine Zusammenfassung und bearbeitete Version des Gesetzestextes gibt es trotzdem gleich von uns:

Die genauen Grenzen sind in der Anlage dargestellt. Es handelt sich um einen zwar überschaubaren Raum, jedoch wird die Kontrollintensität und Polizeipräsenz nicht nur in diesem Gebiet zunehmen, sondern auch in den nicht umfassten Nebenstraßen.

wvz

aus http://www.sachsen-gesetze.de/shop/saechsgvbl/2018/14/read_pdf

Die nicht all zu lange Verordnung, die es sich durchzulesen auch tatsächlich mal lohnt, verbietet das Führen von Waffen und im aufgeführten Raum (Zugriffsbares Mitsichtragen außerhalb der Wohnung/Geschäft). Ausgenommen sind Polizist*innen, der Sicherheitsdienst der Deutschen Bahn, Rettungsdienste, Sicherheitspersonal von Wert- und Geldtransporten. Anwohner*innen können diese in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen tragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im Gebiet haben. Dazu zählt auch der verschlossene Fahrgastraum eines Autos.

Egal ist, ob man* die Waffe/gefährliche Gegenstände ausversehen (fahrlässig) oder absichtlich (vorsätzlich) mit sich trägt. Strafen gibt es bis zu 10.000€ bei Waffen (siehe Waffengesetz) und bis zu 1000€ bei gefährlichen Gegenständen.

English

News #2 about the weapons prohibition zone in the Eisenbahnstraße area

On 19.10.18 the “Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig Vom 4. Oktober 2018” (Regulation of the Saxon State Ministry of the Interior on the Establishment of a Prohibition Zone for the Protection against Weapons and Dangerous Objects in Leipzig From 4 October 2018) was announced in the Saxon Law Gazette.

*Update 24.03.21: The ordinance on dangerous objects was declared invalid by the OVG (Court) Bautzen:
https://copwatchleipzig.home.blog/2021/03/24/gefahrliche-gegenstande-sind-in-der-wvz-nicht-mehr-verboten/*

Now it is clear which area becomes a weapons prohibition zone and which objects are classified as dangerous objects and are therefore included in the prohibition.

You can find the complete publication here: http://www.sachsen-gesetze.de/shop/saechsgvbl/2018/14/read_pdf starting on page 617

A small summary and edited version of the text of the law is still available from us:

The exact boundaries are shown in the annex. It is a manageable space, but the intensity of control and police presence will increase not only in this area, but also in the non-circumscribed side streets.

The not too long regulation, which is actually worth reading, prohibits the carrying of weapons and in the listed room (accessible carrying outside the flat/business). Exceptions are police(wo)men, the security service of the Deutsche Bahn, rescue services, security personnel of valuables and cash transports. Residents can carry these in closed containers or packaging if they have their main residence in the area. This also includes the locked passenger compartment of a car.

It does not matter whether you* carry the weapon/hazardous objects accidentally or intentionally. There are penalties up to 10.000€ for weapons and up to 1000€ for dangerous objects.

Waffen:

§1 Verbot

Innerhalb des in der Stadt Leipzig durch die Straßen Eisen-

bahnstraße/Rosa-Luxemburg-Straße, Mariannenstraße, Her-

mann-Liebmann-Straße, Ludwigstraße, Elisabethstraße, Kon-

radstraße, Hermann-Liebmann-Straße, Rabet, Lorenzstraße,

Konstantinstraße und Eisenbahnstraße/Rosa-Luxemburg-

Straße begrenzten Gebietes (Anlage) ist das Führen von

Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten.

§2 Begriffsbestimmungen

(1) Waffen im Sinne dieser Verordnung sind alle Waffen im

Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes.

(2) Im Sinne dieser Verordnung führt eine Waffe, wer die

tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,

von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums

oder einer Schießstätte ausübt.

§3 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind die in

§ 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen

und Personen sowie

1. die gemeindlichen Vollzugsbediensteten, soweit ihnen

polizeiliche Vollzugsaufgaben [...] übertragen worden

sind,

2. Bedienstete von Behörden und Organisationen des Ret-

tungsdienstes, Brand- und Katastrophenschutzes sowie

von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten so-

wie Ärzte, medizinische Hilfskräfte und ehrenamtlich Be-

schäftigte, soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet

dienstlich tätig sind,

3. mit Geld- und Werttransporten befasste Personen sowie

Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn

AG (DB Sicherheit GmbH), soweit sie in dem in § 1 be-

schriebenen Gebiet dienstlich tätig sind.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 ist der Trans-

port von Waffen in verschlossenen Behältnissen oder Verpa-

ckungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern:

1. durch Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb in

einem in § 1 beschriebenen Gebiet haben und zum Handel

mit Waffen im Sinne dieser Verordnung berechtigt sind,

sowie deren Beschäftigte, Zusteller und Kunden,

2. durch Anwohner, die ihre Wohnung [...], und bei mehreren Wohnungen ihre

Hauptwohnung in dem in §1 beschriebenen Gebiet haben,

sowie der Transport von Waffen in Personenkraftwagen und

Lastkraftwagen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das

in § 1 beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfah-

ren wird. Als Fahrtunterbrechung gilt dabei nicht ein verkehrs-

bedingtes Anhalten oder Stehenbleiben.

(3) Die Kreispolizeibehörde kann über die Ausnahmen nach

den Absätzen 1 und 2 hinaus weitere Ausnahmen im Einzelfall

zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmegenehmigun-

gen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23

des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb des in § 1 beschrie-

benen Gebietes entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine

Waffe führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu

zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verbotenerweise geführte Waffen können nach § 54

Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.

(4) Zuständig zur Ahndung und Verfolgung der Ordnungs-

widrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde als Verwaltungsbe-

hörde [...]

Gefährlicher Gegenstände:

Hier sind jetzt nur diejenigen §§ aufgeführt, die sich zu dem Waffen-Artikel unterscheidet

§2 Begriffsbestimmungen

(1) Gefährliche Gegenstände sind:

1. Äxte und Beile,

2. Schlagstöcke, Baseballschläger und Gegenstände, die

geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,

als Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen

eingesetzt zu werden, wie zweckentfremdet angeschärfte

Werkzeuge,

3. Handschuhe mit harten Füllungen und Quarzsandhand-

schuhe,

4. Messer, soweit sie nicht dem Waffengesetz unterfallen,

5. Reizstoffsprühgeräte und Tierabwehrsprays, soweit sie

nicht dem Waffengesetz unterfallen.

(2) Gefährliche Gegenstände führt mit, wer die tatsäch-

liche Gewalt über gefährliche Gegenstände außerhalb der

eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des eigenen

befriedeten Besitztums ausübt.

§3 Ausnahmen

(1) [...]

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind:

1. der Transport von gefährlichen Gegenständen in Kraftfahr-

zeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in

§ 1 beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durch-

fahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt dabei nicht ein ver-

kehrsbedingtes Anhalten oder Stehenbleiben,

2. der Transport von gefährlichen Gegenständen in ver-

schlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen

unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre

Wohnung […] und bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung

in dem in § 1 beschriebenen Gebiet haben oder durch

Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Be-

schäftigte, die die gefährlichen Gegenstände zur Aus-

übung ihres Gewerbes innerhalb des in § 1 beschriebenen

Gebietes benötigen sowie Gewerbetreibende, die ihren

Gewerbebetrieb in einem in § 1 beschriebenen Gebiet

haben und zum Handel mit den gefährlichen Gegenstän-

den berechtigt sind, sowie deren Beschäftigte, Zusteller

und Kunden,

3. das Mitführen von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1

Nummer 4 durch Handwerker und Gewerbetreibende so-

wie deren Beschäftigte, soweit die Messer für die unmittel-

bare Erledigung eines konkreten Auftrages in dem in § 1

beschriebenen Gebiet üblicherweise benutzt werden,

4. die Verwendung von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1

Nummer 4 im Rahmen eines gastronomischen Betriebes

in dem in § 1 beschriebenen Gebiet,

5. das Mitführen von gefährlichen Gegenständen durch das

Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen beim Einsatz zur Per-

sonenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit

Taxen sowie durch Personal von Zustelldiensten, soweit

sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet beruflich tätig sind

und es sich bei den mitgeführten Gegenständen nicht um

Messer handelt.

§4 Ordnungswidrigkeiten

(1) […]

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu

tausend Euro geahndet werden.

(3) [...]

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