Auch bzw. erst Recht nicht in Zeiten von Corona.
Uns erreichte eine Presseanfrage, was Situationen diskriminierender Polizeikontrollen sind und wo die Polizei ihre Befugnisse übertritt. Unser Antwort veröffentlichen wir heute.
Situationen diskriminierender Polizeikontrollen:
Verdachtsunabhängige Polizeikontrollen sind normalerweise, aus gutem Grund, nur sehr eingeschränkt möglich, wie beispielsweise an „gefährlichen Orten“. Durch die Ausgangsbeschränkung ist das Anhalten, Befragen und Feststellen der Identität im Prinzip überall möglich, da bereits der Aufenthalt außerhalb der Wohnung eine „Störung der öffentlichen Sicherheit“ und damit gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnis für die Polizei ist. Doch da, wo verdächtiges bzw. kriminalisiertes Verhalten nicht als Grundlage für polizeiliches Einschreiten gilt, wird an Aussehen der Person angeknüpft, da irgendeine Art von profiling („kriminalistische Erfahrung“) angesetzt werden muss, um eine Auswahl an zu Kontrollierenden zu treffen.
Diskriminierende (bewusste oder unbewusste) Stereotype, wie rassistische und klassistische Einstellungen, gibt es in unserer Gesellschaft, eben auch, bzw. aufgrund von täglichem Umgang mit bestimmten „Problemgruppen“ und einer starken „Feinbildentwicklung“ sogar verstärkt, in Polizei. Institutioneller Rassismus, und racial profiling als dessen tägliche Praxis, stellen nicht hinreichend erkannte und bearbeitete Probleme dar. So lässt sich vereinfacht sagen, dass dort, wo die Polizei viel Ermessen hat, diskriminierende Kontrollen am häufigsten auftreten.
Dies ist vor allem in Hinblick auf die Corona-VO hoch problematisch. Es gibt viel zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe und eine unklare Rechtslage, bei der für Laien und nicht Deutsch-Muttersprachler*innen kaum ersichtlich ist, welches Verhalten richtig oder falsch und damit strafbewehrt ist. Selbst Volljurist*innen ringen hier nach Antworten, Verwaltungsvorschriften von Polizeipräsidenten müssen zurück genommen werden, weil sie falsch sind.
Eine eigenmächtige, willkürliche und für Betroffene von polizeilichen Maßnahmen ungünstige Auslegung gefährdet die Grund- und Freiheitsrechte, zumal Rechtsschutz für – vor allem von sozialer Ausgrenzung Betroffener – kaum gewährleistet ist.
Zudem hängt die schnelle Verabschiedung und das Inkrafttreten der Maßnahmen diejenigen ab, die kein social media nutzen oder nicht über Zugang zu Informationen oder Communities verfügen. Fehlendes Wissen über die eigene Rechte und Grenzen polizeilicher Maßnahmen führen zu noch mehr Verunsicherung.
Die Verordnungen zur Ausgangssperre orientieren sich an einer heteronormativen Kernfamilie, die alternative Lebensmodelle vernachlässigt und keine Regelungen für Menschen vorsieht, die nicht Zuhause bleiben können, weil sie keines haben. Besonders Geflüchtete (und damit meist auch von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Betroffene) in zentraler oder dezentraler Unterbringung, Prekarisierte in beengten Wohnverhältnisse, sowie Obdach- und Wohnungslose trifft es hier schwer.
Hier wird von der Landesregierung „Augenmaß“ gefordert, aber auch das ist nur wieder ein großer Handlungsspielraum für die Polizei, die je nach Laune oder politischer Einstellung entscheiden kann, wer weggeschafft oder mit einer Geldstrafe belegt wird. Menschen, die jetzt schon am/unterm Existenzminimum leben, werden so noch weiter in ihrer Existenz bedroht. Wie sollen sie die Bußgelder bezahlen?
Hinzu kommt, dass es, aufgrund von schlechten Erfahrungen, kaum Vertrauen von obdach/wohnungslosen Menschen in Polizei gibt. Das selbe trifft auf rassistisch Diskriminierte und Geflüchtete zu. Einfache Kontrollen eskalieren da oft. Aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten oder auch, weil Polizist*innen keine gute Ausbildung im Umgang mit psychisch instabilen Menschen und Drogennutzer*innen haben.
Darüber hinaus werden auch Alternative, Linke und Drogenkonsument*innen, bzw. so von den Beamt*innen Eingeordnete, häufig Ziel von verdachtsunabhängigen Kontrollen. Gerade die sächsische Polizei hat viele konservative, rechte, rechtsextreme Beamt*innen und eine fehlende Fehlerkultur, in der solches Verhalten kritisiert und reflektiert würde. Ein dahingehendes profiling-Verhalten wurde auch schon in Dresden und Leipzig dokumentiert.
Auch ist zu erwarten, dass sich Frauen und Kinder, als häufigste Betroffene von häuslicher Gewalt, in den öffentlichen Raum flüchten. Auch hier besteht die Gefahr, dass Beamt*innen aufgrund fehlender Expertise oder sozialer Kompetenz ein angemessenes Verhalten und Hilfe in dieser Situation missen lassen werden. Zwar stellt dies einen trifftiger Grund im Sinne der Verordnung dar, der Schutz von Leib und Leben, aber hier liegt das Problem an den nicht weiter definierten bzw. definierbaren Begriffen des „Glaubhaftmachens“ des trifftigen Grundes.
Überschreitung der polizeilichen Befugnisse:
Die „gängigen“ rechtswidrigen Handlungen der Polizei bei Coronakontrollen sind unseres Wissens nach auch die gleichen, wie bei allen anderen Kontrollen. Der Dienstausweis wird auf Verlangen nicht gezeigt (in Sachsen Pflicht aufgrund fehlender Kennzeichnung der Beamt*innen), das Beistandsrecht ( § 14 IV 1 VwVfG) wird nicht gewährt.
Eine diskriminierende Auswahl (vor allem bei verdachtsunabhängigen Kontrollen oder vielen Verdachtsmomenten wie bei der Corona-AV/VO vgl. oben) von zu kontrollierenden Personen verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, sowie gegen das AGG und internationale Verträge zum Menschenrechtsschutz.
Bezüglich der Corona AV/VO war zu beobachten, dass die Personalien von Personen aufgenommen werden, obwohl offensichtlich kein Verstoß gegen Ausgangsbeschränkungen vorliegt: bspw. angeblich 5 km von Wohnort entfernt sein, ein Schild mit politischer Aussage tragen sei kein Spazieren, allein auf Bank/Wiese zu sitzen – all dies sei ein Verstoß. Dabei ist jedoch anzumerken, dass diese Missverständnisse vor allem von unklaren und unbestimmten Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen herrühren und weder Bürger*innen, noch Polizist*innen eine genaue Auslegung haben.
Auch gab es Berichte von Gewaltanwendung obwohl diese vollkommen unnötig und damit unverhältnismäßig und verfassungswidrig ist. Die fehlende Rechtsschutzmöglichkeit gegen Polizeigewalt sei hier nur erwähnt.
Es ist uns auch berichtet worden, dass Menschen Anzeigen wegen Verleumdung oder Beleidigung bekommen haben, weil sie der Polizei in Polizeikontrollen eine rassistische Motivation unterstellt haben. Dies grenzt schon fast an Straftatbestand der falschen Verdächtigung, dient aber vor allem dazu Polizeikritiker*innen und solidarische Menschen von ihrer Intervention abzuhalten und einzuschüchtern. Keinerlei Kritik am eigenen Handeln zuzulassen, ist zudem Ausdruck einer autoritären und demokratiefeindlichen Tendenz im Sicherheitsapparat. Dieses Verhalten ist vor allem auf die fehlende Fehlerkultur bei Polizei zurückzuführen.
